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Aktualisiert September 2026

Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung: Was Artikel 50 in der Praxis bedeutet

Artikel 50 gilt. Welche KI-Interaktionen und Ausgaben müssen maschinenlesbar gekennzeichnet oder für Menschen offengelegt werden, von wem und wann?

14 Min. Lesezeit
In diesem Artikel

Artikel 50 der EU-KI-Verordnung ist keine künftige Anforderung mehr. Seit dem 2. August 2026 gilt er für bestimmte KI-Interaktionen, Systemausgaben und Verwendungsweisen. Die praktische Herausforderung besteht nicht darin, alles zu kennzeichnen, an dem KI beteiligt war. Entscheidend ist vielmehr, den richtigen Auslöser, die verantwortliche Rolle und die gesetzlich verlangte Form der Transparenz zu bestimmen.

Für Organisationen, die KI einkaufen, entwickeln oder für Veröffentlichungen einsetzen, ist dies wichtig, weil die Pflichten aufgeteilt sind. Anbieter müssen bestimmte Hinweise und maschinenlesbare Kennzeichnungen in Systeme integrieren. Betreiber müssen Menschen in bestimmten Betriebs- und Veröffentlichungskontexten informieren. Eine technische Kennzeichnung auf Anbieterseite erfüllt nicht automatisch die Pflicht eines Betreibers zur Information der betroffenen Menschen.

Stand am 15. September 2026: Artikel 50 gilt bereits

Der allgemeine Geltungsbeginn war der 2. August 2026. Die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ist eng begrenzt: Sie gilt nur für die Kennzeichnungs- und Erkennungspflicht nach Artikel 50 Absatz 2 bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Sie ist keine viermonatige Schonfrist für sämtliche Pflichten aus Artikel 50. Ausgaben nach Artikel 50 Absatz 2 und Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder manipuliert wurden, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet oder offengelegt werden. Bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt diese Behandlung nur, wenn sie ebenfalls vor dem 2. August 2026 veröffentlicht wurden; Texte, die erstmals am oder nach dem 2. August 2026 veröffentlicht werden, benötigen die jeweils anwendbare Offenlegung.

Die Gestaltung eines Hinweises beeinflusst seine Interpretation. In den Experimenten von Altay und Gilardi aus dem Jahr 2024 mit Teilnehmenden aus den USA und Grossbritannien verringerte eine KI-Kennzeichnung die wahrgenommene Richtigkeit von Nachrichtenüberschriften, auch zutreffenden. Das belegt weder eine zuverlässige Erkennung von Falschmeldungen noch rechtfertigt es das Weglassen vorgeschriebener Hinweise. Es spricht dafür, die Bedeutung einer Kennzeichnung zu erklären und Herkunft von Faktenprüfung zu trennen.

Transparenz nach der KI-Verordnung richtet sich nach Rolle und Auslöser

Ein Anbieter entwickelt ein KI-System oder lässt es entwickeln und bringt es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr oder nimmt es in Betrieb. Ein Betreiber verwendet ein KI-System in eigener Verantwortung, ausser im Rahmen einer rein persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit. Dieselbe Organisation kann für ein System Anbieter und für ein anderes Betreiber sein. Die Rollenzuordnung muss deshalb auf Ebene des jeweiligen Systems und Anwendungsfalls erfolgen und gehört nicht nur in eine allgemeine Unternehmensrichtlinie.

Die folgende Matrix ist eine nicht normative Orientierungshilfe von Ada Studio, die die operative Aufteilung zusammenfasst. Sie ersetzt weder den Rechtstext noch die Leitlinien der Kommission.

Direkte KI-Interaktion

Verantwortliche Rolle: Anbieter

Operative Pflicht: Das System so gestalten, dass natürliche Personen über die Interaktion mit KI informiert werden, sofern dies im Kontext nicht offensichtlich ist.

Synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte

Verantwortliche Rolle: Anbieter

Operative Pflicht: Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen.

Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung

Verantwortliche Rolle: Betreiber

Operative Pflicht: Betroffene natürliche Personen über den Betrieb des Systems informieren und die anwendbaren Datenschutzvorschriften einhalten.

Deepfake-Bild-, -Audio- oder -Videoinhalte

Verantwortliche Rolle: Betreiber

Operative Pflicht: Gegenüber den betroffenen Personen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse

Verantwortliche Rolle: Betreiber

Operative Pflicht: Die KI-Erzeugung oder -Manipulation offenlegen, sofern nicht beide Bedingungen erfüllt sind: (1) Der Text wurde einer substanziellen menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen; und (2) eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für seine Veröffentlichung.

Die KI-Verordnung kann aufgrund der in Artikel 2 genannten Verbindungen auch Organisationen ausserhalb der EU erfassen. Dazu gehören das Inverkehrbringen von Systemen auf dem Unionsmarkt und Situationen, in denen die Ausgabe eines Anbieters oder Betreibers aus einem Drittland in der Union verwendet wird. Das bedeutet nicht, dass jede Schweizer Organisation automatisch in den Anwendungsbereich fällt. Die territoriale Verbindung, die rechtliche Rolle, das System und die tatsächliche Verwendung müssen weiterhin geprüft werden.

Was Anbieter in Systeme integrieren müssen

Menschen bei direkter KI-Interaktion informieren

Nach Artikel 50 Absatz 1 müssen Anbieter Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipieren und entwickeln, dass diese Personen darüber informiert werden, dass sie mit KI interagieren. Die Information muss klar und erkennbar sein und spätestens bei der ersten Interaktion erfolgen. Ein allgemeiner Hinweis auf KI, der in einer Datenschutzerklärung versteckt ist, erfüllt diese zeitliche Anforderung für sich allein nicht.

Eine Ausnahme besteht, wenn für eine hinreichend informierte, aufmerksame und verständige Person unter Berücksichtigung der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagiert. Die Leitlinien der Kommission legen diese Ausnahme eng aus. Ein roboterförmiger Avatar kann in einem Kontext offensichtlich sein; eine natürliche Stimme, ein menschlicher Name oder eine realistische Persona können einen ganz anderen Eindruck vermitteln. Anbieter sollten die Zielgruppe, die Hinweise in der Benutzeroberfläche, den Kontext und die Nachweise für jede Entscheidung zur Offensichtlichkeit dokumentieren, statt sich auf Intuition zu verlassen.

Synthetische Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen

Artikel 50 Absatz 2 erfasst Anbieter von Systemen, einschliesslich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen. Für die Kennzeichnung ihrer Ausgaben ist ein maschinenlesbares Format vorgeschrieben; die Ausgaben müssen zudem als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Soweit technisch machbar, muss die technische Lösung wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein. Dabei sind die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und der allgemein anerkannte Stand der Technik zu berücksichtigen.

Dies ist eine Pflicht zur Systemgestaltung. In der Praxis sollten Teams auf Anbieterseite Nachweise dazu aufbewahren, welche Ausgaben erfasst sind, wo die Kennzeichnung hinzugefügt wird, ob sie bei gängigen Verarbeitungs- oder Exportwegen erhalten bleibt, wie die Erkennbarkeit getestet wird, welche Fehlerbedingungen bekannt sind und wie Änderungen an Modellen oder Medienpipelines kontrolliert werden.

Für Betreiber, die generative Systeme beschaffen, entsteht daraus ein konkreter Bedarf an Nachweisen des Anbieters. Fragen Sie, welche Kennzeichnungsmethode verwendet wird, welche Formate und Ausgabekanäle sie abdeckt, wie die Erkennbarkeit validiert wurde, durch welche Transformationen die Kennzeichnung verloren geht und wie der Anbieter den Stand der Technik überwacht. Die Hinweise von Ada Studio zur Anbieterprüfung bieten einen breiteren Beschaffungsrahmen; Artikel 50 macht Transparenz darin zu einem eigenen, konkreten Nachweisbereich.

Was Betreiber beim Betrieb oder bei der Veröffentlichung offenlegen müssen

Artikel 50 Absatz 3 verpflichtet Betreiber von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen, die natürlichen Personen zu informieren, die dem Betrieb dieser Systeme ausgesetzt sind. Der Hinweis muss diese Personen spätestens bei der ersten Exposition erreichen. Die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten muss weiterhin dem anwendbaren Datenschutzrecht entsprechen. Eine Zusicherung des Anbieters ersetzt nicht die Verantwortung des Betreibers am Einsatzort.

Artikel 50 Absatz 4 behandelt anschliessend zwei Fälle, in denen der künstliche Ursprung von Inhalten offengelegt werden muss:

  • Deepfakes: Verwendet ein Betreiber ein System, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die ein Deepfake darstellen, muss er offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
  • Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse: Veröffentlicht ein Betreiber KI-erzeugte oder manipulierte Texte, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss er die KI-Beteiligung offenlegen, sofern nicht beide Bedingungen erfüllt sind: (1) Der Text wurde einer substanziellen menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen; und (2) eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für seine Veröffentlichung.

Dies sind Pflichten zur Information von Menschen. Die Hinweise und Offenlegungen müssen den betroffenen natürlichen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition klar und eindeutig bereitgestellt werden und den anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Die geeignete Umsetzung hängt vom Medium ab: Ein Hinweis auf dem Bildschirm, eine hörbare Offenlegung, eine barrierefrei zugängliche Kennzeichnung oder eine andere wahrnehmbare Methode kann erforderlich sein. Entscheidend ist, ob die betroffene Person den künstlichen Ursprung des Inhalts zum erforderlichen Zeitpunkt verstehen kann, nicht, ob irgendwo in der Datei ein technisches Metadatenfeld vorhanden ist.

Wo die Ausnahmen enden

Artikel 50 enthält Begrenzungen, doch diese sollten nicht zu allgemeinen Auswegen werden:

  • Eine offensichtliche KI-Interaktion hängt vom Kontext ab und ist eng auszulegen; die Bekanntheit einer Marke oder ein Link zu einer Richtlinie reicht für sich allein nicht aus.
  • Standardmässige Bearbeitungen und Ausgaben, welche die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern, können ausserhalb von Artikel 50 Absatz 2 liegen. Rechtschreibprüfung und Formatierung sind etwas anderes als das Erzeugen eines neuen Arguments, Bildes oder einer neuen Stimme.
  • Ausnahmen für die Strafverfolgung setzen stets eine spezifische gesetzliche Ermächtigung voraus. Bei den Pflichten nach Artikel 50 Absätzen 1 und 3 sind zudem geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich; bei Absatz 1 bleibt die Pflicht bestehen, wenn das System der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung steht. Es handelt sich nicht um eine allgemeine Ausnahme für den öffentlichen Sektor.
  • Offenkundig künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder vergleichbare Deepfake-Werke unterliegen weiterhin einer angemessenen Offenlegung; deren Form darf jedoch die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigen.
  • Eine rein persönliche, nicht berufliche Tätigkeit fällt nicht unter die Pflichten eines Betreibers. Eine regelmässige gewerbliche, berufliche oder freiberufliche Tätigkeit sollte nicht allein deshalb als persönliche Nutzung umgedeutet werden, weil eine einzelne Person das Werkzeug bedient.

Menschliche Überprüfung ist keine pauschale Ausnahme für KI-Inhalte

Die Ausnahme betrifft KI-erzeugte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Sie gilt nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind: (1) Der Text wurde einer substanziellen menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen; und (2) eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für seine Veröffentlichung. Die Leitlinien der Kommission unterscheiden dies von oberflächlichen, formalen oder verfahrensbezogenen Kontrollen. Rechtschreib- oder Grammatikkorrekturen oder ein Freigabeklick ohne inhaltliche Prüfung reichen nicht aus.

Eine belastbare Prüfdokumentation sollte deshalb zeigen, wer den Inhalt geprüft hat, welche Fachkenntnisse und Quellen dabei eingesetzt wurden, was hinterfragt oder geändert wurde, wer den Text genehmigen, ablehnen oder umschreiben konnte und wer die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Die Hinweise von Ada Studio zu Arbeitsabläufen mit menschlicher Überprüfung behandeln die weitergehende Frage des Betriebsmodells.

Artikel 13, Artikel 50 und Artikel 53 bilden unterschiedliche Transparenzebenen

«KI-Transparenz» ist nicht eine einzige Kontrolle mit einer einzigen Frist.

  • Artikel 13, Hochrisiko-KI-Systeme: Anbieter müssen Betreibern Anleitungen und Informationen bereitstellen, die den Betrieb ausreichend transparent machen, damit Betreiber die Ausgabe des Systems angemessen interpretieren und verwenden können. Dazu gehören Fähigkeiten und Beschränkungen, Genauigkeit und Robustheit, vorhersehbare Risiken, Massnahmen zur menschlichen Aufsicht und einschlägige Informationen zur Protokollierung. Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten ab dem 2. Dezember 2027 für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 beziehungsweise Anhang III und ab dem 2. August 2028 für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 beziehungsweise Anhang I. Diese Zeitpunkte gelten vorbehaltlich Artikel 2: Artikel 13 gilt nicht für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1, die sich auf Produkte beziehen, welche unter die in Anhang I Abschnitt B aufgeführten Rechtsvorschriften fallen; für Systeme nach Abschnitt A können durch delegierte Rechtsakte Beschränkungen gelten. Nach Artikel 111 Absatz 2 werden andere bereits bestehende Hochrisiko-KI-Systeme grundsätzlich nur erfasst, wenn ihre Gestaltung ab dem jeweils anwendbaren Zeitpunkt erheblich verändert wird; bereits bestehende Systeme, die von Behörden verwendet werden sollen, müssen die Vorschriften bis zum 2. August 2030 erfüllen.
  • Artikel 50, bestimmte Systeme und Ausgaben: Anbieter und Betreiber setzen für die oben beschriebenen spezifischen Auslöser Hinweise, maschinenlesbare Kennzeichnungen und Offenlegungen gegenüber Menschen um.
  • Artikel 53, KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck: Anbieter solcher GPAI-Modelle führen eine Modelldokumentation, stellen nachgelagerten Systemanbietern Informationen bereit, setzen eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts um und veröffentlichen eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte. Kapitel V gilt seit dem 2. August 2025; Artikel 111 Absatz 3 räumt Anbietern von GPAI-Modellen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, jedoch bis zum 2. August 2027 Zeit ein, die Anforderungen zu erfüllen.

Diese Ebenen können gleichzeitig gelten. Eine generative Funktion in einem Hochrisikoprodukt kann an verschiedenen Stellen Informationspflichten zwischen Anbieter und Betreiber, Fragen zur öffentlichen Offenlegung und Dokumentationspflichten in der GPAI-Lieferkette auslösen. Die DSGVO und andere Informationspflichten bleiben ebenfalls eigenständig und erfordern eine eigene Prüfung des Anwendungsbereichs und der Rechtsgrundlage.

Ein praktisches Kontrollmodell für Transparenz

Das Folgende ist eine nicht normative Umsetzungshilfe von Ada Studio und kein von Artikel 50 vorgeschriebenes Kontrollmodell:

  1. System und Anwendungsfall inventarisieren. Dokumentieren Sie den vorgesehenen Zweck, Zielgruppen, Medienausgaben, Veröffentlichungskanäle und Verbindungen zur EU.
  2. Rechtliche Rollen zuweisen. Bestimmen Sie Anbieter und Betreiber für die tatsächliche Konfiguration, einschliesslich White-Labelling, Integration, Vertragsgestaltung und Veröffentlichungsvereinbarungen.
  3. Auslöser und Ausnahmen dokumentieren. Entscheiden Sie, welcher Absatz von Artikel 50 gilt, welche Nachweise die Entscheidung stützen und wer eine Ausnahme genehmigt.
  4. Anforderungen an Anbieter und Lieferanten festlegen. Definieren Sie Hinweise zur Interaktion, maschinenlesbare Kennzeichnung, Erkennbarkeitstests, den Erhalt bei Transformationen, Beschränkungen und Änderungsmitteilungen.
  5. Offenlegung gegenüber Menschen gestalten. Legen Sie Wortlaut, Platzierung, Zeitpunkt, Dauerhaftigkeit, Barrierefreiheit und die Behandlung bei erneuter Weitergabe oder Trennung von der ursprünglichen Benutzeroberfläche fest.
  6. Nachweise zu Prüfung und Freigabe aufbewahren. Erfassen Sie die substanzielle redaktionelle Prüfung, die Verantwortung, Testergebnisse, Genehmigungen, Versionen und die endgültig veröffentlichte Ausgabe.
  7. Governance und Änderungskontrolle betreiben. Benennen Sie eine verantwortliche Person, schulen Sie die zuständigen Mitarbeitenden, überwachen Sie Fehler und Beschwerden und nehmen Sie eine Neubeurteilung vor, wenn sich Systeme, Modelle, Zielgruppen oder Kanäle ändern.
Transparenz funktioniert, wenn Menschen die KI-Beteiligung im richtigen Moment erkennen können, und die Organisation die Wahl dieser Form der Offenlegung erklären und dokumentieren kann.
Ada Studio

Sieben Fragen zur Prüfung der Bereitschaft

Diese Checkliste ist eine nicht normative Bereitschaftshilfe von Ada Studio. Sie ist keine von der KI-Verordnung oder der Kommission vorgeschriebene Checkliste.

Sieben Fragen zur Bereitschaft für Artikel 50

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Der Verhaltenskodex und die EU-Symbole sind Hilfsmittel, kein Ersatz für Compliance

Der Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten ist freiwillig; Artikel 50 ist es nicht. Die Kommission und das KI-Gremium haben den Kodex als angemessenen Weg für Unterzeichnende bewertet, um die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 50 Absätzen 2, 4 und 5 nachzuweisen. Die Kommission erklärt ebenfalls, dass der Beitritt kein abschliessender Nachweis der Einhaltung ist. Unterzeichnende müssen die einschlägigen Verpflichtungen weiterhin umsetzen. Organisationen, die andere Ansätze verwenden, müssen nachweisen können, dass ihre alternativen Massnahmen hinreichend wirksam sind.

Auch die EU-Symbole sind optional. Sie können einheitliche, an Menschen gerichtete Kennzeichnungen für Deepfakes und bestimmte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse unterstützen. Die Verwendung eines Symbols belegt für sich allein jedoch keine Einhaltung. Die Offenlegung muss weiterhin der anwendbaren Pflicht sowie den Anforderungen an Medium, Zeitpunkt, Klarheit und Barrierefreiheit entsprechen.

Quellen und Hinweis zum Rechtsstand

Rechts- und Leitlinienstand geprüft am 15. September 2026:

Rechtsvorschriften und konsolidierte Referenz

Offizielle Leitlinien und Umsetzungsmaterialien der Kommission und des KI-Gremiums

Dieser Artikel bietet allgemeine praktische Orientierung und keine Rechtsberatung. Entscheidungen über Anwendungsbereich, Rolle und Offenlegung sollten anhand des aktuellen Rechts, der Leitlinien der Kommission und der tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Systems und Anwendungsfalls geprüft werden.

Ada Studio unterstützt Organisationen dabei, Transparenzpflichten für KI in praktikable Rollenentscheidungen, technische Anforderungen, Prüfnachweise und barrierefreie Offenlegungen zu überführen. Möchten Sie Ihre Bereitschaft für Artikel 50 besprechen, kontaktieren Sie uns.

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