Ein mit KI geschaffenes Bild wirft mehrere Fragen auf: Wer hat schutzfähigen Ausdruck beigetragen, nutzt das Eingabe- oder Ausgabematerial fremde geschützte Werke, und was wurde zu Veröffentlichung und Wiederverwendung vereinbart? Künstlerische Anerkennung beantwortet diese Rechtsfragen nicht.
Das Buchkapitel von Hietanen-Kunwald und Isohanni aus dem Jahr 2025 zu KI zwischen Rechtssystem und Kunst in Generative AI, Contracts, Law and Design (Springer) betrachtet rechtliche und künstlerische Institutionen anhand von Systemtheorie und Gestaltung. Das ist eine konzeptionelle Perspektive, kein empirischer Test und keine universelle Kunstdefinition.
Den menschlichen Beitrag bestimmen
Für die Schweiz behandeln Art. 2 und 6 URG Werke mit individuellem Charakter und bestimmen natürliche Personen als Urheber. Art. 2 URG enthält ausserdem eine Sonderregel für fotografische Wiedergaben. Prüfen Sie Materialart und tatsächlichen Beitrag, statt jeden KI-Einsatz gleich zu behandeln.
Die Erläuterung des IGE zu KI und Urheberrecht unterscheidet menschliche schöpferische Beiträge von rein generiertem Material. Ein Abonnement oder eine vertragliche Eigentumszusage schafft nicht allein gesetzliches Urheberrecht an jedem generierten Element.
Das sind Fragen für eine Einzelfallprüfung, keine Skala, auf der mehr Prompts automatisch mehr Schutz erzeugen. Bewahren Sie Entwürfe, Auswahl, Anordnung und Bearbeitungen auf, die den menschlichen Ausdruck im Endwerk zeigen.
Der Bericht des US Copyright Office vom Januar 2025 (englisch) unterscheidet ebenfalls schutzfähige menschliche Beiträge und generiertes Material. Nach seiner Beurteilung bieten Prompts allein bei der untersuchten allgemein verfügbaren Technik keine ausreichende Kontrolle. Das ist eine US-Position, kein bindendes Schweizer oder EU-Urteil.
Ein US-Bundesberufungsgericht hat dasselbe Erfordernis menschlicher Urheberschaft angewandt. Im Fall Thaler v. Perlmutter (englisch) bestätigte der Court of Appeals for the D.C. Circuit am 18. März 2025 die Ablehnung der Registrierung eines Bildes, dessen Antrag ein KI-System als alleinigen Urheber nannte: Der Copyright Act verlange einen menschlichen Urheber. Das Gericht hielt fest, dass diese Regel den Schutz von Werken, die Menschen mit KI-Unterstützung schaffen, nicht ausschliesst. Der Supreme Court lehnte die Überprüfung (englisch) am 2. März 2026 ab. Da nur eine alleinige Maschinenurheberschaft geltend gemacht wurde, klärt der Fall nicht, wie viel menschlicher Beitrag genügt.
Training und Ausgabeverletzungen trennen
Training und Bildveröffentlichung betreffen unterschiedliche Handlungen und Nachweise. Vergleichen Sie bei einer Ausgabe den angeblich übernommenen geschützten Ausdruck und prüfen Sie Erlaubnis sowie Ausnahmen. Genreähnlichkeit oder technische Modellfähigkeiten ersetzen keine Verletzungsprüfung.
Die technische Studie von Casper und anderen aus dem Jahr 2023 untersuchte Künstlerimitation durch ein bestimmtes Diffusionsmodell mittels Bildklassifikatoren. Ihre Messungen sind weder gerichtliche Kopierfeststellungen noch ein rechtlicher Verletzungstest.
Für EU-Text-und-Data-Mining betrifft Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 rechtmässig zugängliches Material und angemessen erklärte Rechtevorbehalte, bei öffentlich verfügbaren Online-Inhalten etwa maschinenlesbar. Art. 3 der Richtlinie enthält eine gesonderte Forschungsausnahme. Ein Vorbehalt verbietet nicht jede Nutzung; das EU-System ist kein Schweizer Recht.
Das Schweizer Recht kennt keinen vergleichbaren Rechtevorbehalt. Art. 24d URG erlaubt zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung die Vervielfältigung eines Werks, wenn sie durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und ein rechtmässiger Zugang zu den Werken besteht; für Computerprogramme gilt die Bestimmung nicht. Die rechtliche Basisanalyse des Bundesamts für Justiz von 2024 hält fest, dass Schweizer Gerichte, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hatten, ob das Erstellen von Trainingsdaten oder das Training selbst urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen sind. Sie nennt den betriebsinternen Gebrauch (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG), vorübergehende Vervielfältigungen (Art. 24a URG) und die Wissenschaftsschranke (Art. 24d URG) als Schranken, die je nach Fall greifen könnten. Keine davon ist eine allgemeine Trainingserlaubnis. Im Dezember 2025 hat das Parlament die Motion 24.4596 zum besseren Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch in geänderter Fassung an den Bundesrat überwiesen. Eine Motion ändert das Recht nicht selbst.
In den USA veröffentlichte das Copyright Office am 9. Mai 2025 eine Vorabfassung von Teil 3 seines KI-Berichts (englisch) zum Training generativer KI. Danach berühren mehrere Entwicklungsschritte die ausschliesslichen Rechte, und Fair Use hängt von den genutzten Werken, ihrer Herkunft, dem Zweck und den Kontrollen der Ausgaben ab. Die kommerzielle Nutzung riesiger Werkbestände, um expressive Inhalte zu erzeugen, die mit diesen Werken auf bestehenden Märkten konkurrieren, überschreite insbesondere bei rechtswidrigem Zugang die etablierten Grenzen des Fair Use. Das Office kündigt die endgültige Fassung ohne erwartete inhaltliche Änderungen an. Das ist eine Analyse der Behörde, kein Gerichtsurteil und weder Schweizer noch EU-Recht.
Pflichten der KI-Verordnung gesondert betrachten
Art. 53 der geltenden EU-KI-Verordnung regelt Urheberrechtsstrategien und Zusammenfassungen von Trainingsinhalten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck. Eine Zusammenfassung ist weder Lizenz noch Nachweis rechtmässiger Nutzung eines bestimmten Werks. Diese Pflichten treffen Modellanbieter: Kapitel V, zu dem Art. 53 gehört, gilt seit dem 2. August 2025, und Anbieter von Modellen, die vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, haben nach Art. 111 Abs. 3 bis zum 2. August 2027 Zeit. Sie sind keine Pflicht für alle KI-nutzenden Kunstschaffenden. Unabhängig davon gilt seit dem 2. August 2026 Art. 50 Abs. 4: Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken beschränkt sich diese Pflicht auf eine geeignete Offenlegung, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.
Vereinbarungen am kreativen Prozess ausrichten
Ada Studio schlägt vor, folgende Punkte bei kreativen Aufträgen festzuhalten. Passende Bedingungen hängen von Werk, Parteien, Rechtsordnung und Verhandlungskontext ab.
Fragen für einen kreativen Auftrag
0/6Verträge können Erlaubnisse und Verantwortung zwischen Parteien verteilen. Sie schaffen kein gesetzlich nicht anerkanntes Urheberrecht und beseitigen keine Drittrechte. Trennen Sie Urheberschaftsnachweise, Lizenzkette und Veröffentlichungsentscheidung.
Kernaussage