KI-Kunst-Auktionspreis
Das Portrait of Edmond Belamy, geschaffen von drei Nicht-Künstlern mit einem GAN auf Open-Source-Code, wurde 2018 bei Christie's versteigert — keine der schwierigeren Fragen zu Urheberschaft oder Vergütung wurde geklärt.
Das Portrait of Edmond Belamy wurde 2018 bei Christie's für 432'500 USD versteigert. Erschaffen hatte es ein Kollektiv aus drei Personen — keine davon Künstler — mithilfe eines Generative Adversarial Network, das auf dem Code eines 19-jährigen Entwicklers basierte. Dieser erhielt keinen Anteil am Erlös. Der Code war Open Source, die Nutzung also legal. Aber die härteren Fragen blieben offen: Wer ist der Urheber? Ist das Werk Kunst? Und wer verdient eine Vergütung?
Acht Jahre später sind diese Fragen weitgehend unbeantwortet. Und mit der Verbreitung generativer KI-Tools steigt der Druck auf Rechtssystem und Kunstwelt, Antworten zu finden.
Zwei Systeme, zwei Logiken
Das Kernproblem ist nicht, dass das Urheberrecht veraltet wäre — obwohl Teile davon es sind. Das Kernproblem ist, dass Urheberrecht und Kunstsystem nach fundamental unterschiedlichen Prinzipien funktionieren. KI macht die Kluft zwischen beiden sichtbar.
Das Urheberrecht fragt: Gibt es einen menschlichen Urheber? Ist das Werk originell — also Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung durch freie und kreative Entscheidungen? Wenn ja, greift der Schutz. Die Schwelle ist niedrig. Gerichte haben sich stets geweigert, den künstlerischen Wert zu beurteilen.
Das Kunstsystem fragt etwas anderes. Kunst erfordert — soziologisch betrachtet — einen kreativen Akt, der mit menschlicher Wahrnehmung verbunden ist, eine Schöpfungsabsicht und die Anerkennung in einem rekursiven Netzwerk von Institutionen: Kritiker, Galerien, Ausstellungen, Wettbewerbe. Ein Werk wird zur Kunst, wenn das Kunstsystem es als solche anerkennt — durch laufende Kommunikation über Kunst. Ein Urheberrechtsschutz macht etwas nicht zur Kunst, und das Fehlen eines Urheberrechts schliesst Kunst nicht aus.
Das Urheberschaftsproblem
Im EU-Recht setzt der Urheberrechtsschutz einen menschlichen Urheber voraus. Das wird selten explizit gesagt, ist aber im gesamten Regelwerk eingebettet. Die Schutzdauer-Richtlinie definiert die Schutzdauer als «Lebenszeit des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod». Im Fall Painer bestätigte Generalanwalt Trstenjak, dass «nur menschliche Schöpfungen geschützt sind, wozu auch solche gehören können, bei denen die Person ein technisches Hilfsmittel wie eine Kamera einsetzt».
KI ist keine Kamera. Wer einen Prompt in ein Text-zu-Bild-Modell eingibt, steht in einem weit loseren Verhältnis zum kreativen Output als jemand, der ein Objektiv ausrichtet und den Auslöser drückt. Die Frage wird: An welchem Punkt treffen freie und kreative Entscheidungen, und wer trifft sie?
Bei GAN-basierten Systemen wie dem für das Belamy-Portrait verwendeten verteilen sich kreative Entscheidungen auf mehrere Akteure — den Programmierer, der das Modell entwarf und feintunte, die Person, die den Trainingsdatensatz kuratierte, und die Person, die das endgültige Ergebnis auswählte. Jeder kann einen originellen Ausdruck beigetragen haben, aber auf unterschiedliche Art und in unterschiedlichen Phasen.
Bei modernen Diffusionsmodellen verschiebt sich die Verteilung erneut. Der Prompter hat gewisse kreative Kontrolle, aber die Modellausgaben werden überwiegend durch Trainingsdaten und Architektur geformt. Originelle Ausdrücke der Trainingsdaten-Urheber können — oft unsichtbar — mit der Originalität des Prompters vermischt werden.
Das Trainingsdaten-Problem
Urheberrechtsverletzungen durch KI-Modelle treten auf zwei unterschiedliche Arten auf.
Erstens kann ein KI-System Outputs erzeugen, die geschützten Werken in den Trainingsdaten wesentlich ähneln. Bei heutigen Text-zu-Bild-Modellen ist das relativ selten — kommt aber vor, insbesondere bei Werken, die häufig im Trainingsdatensatz erscheinen.
Zweitens kann der Trainingsprozess selbst eine Verletzung darstellen. Wenn ein Modell urheberrechtlich geschützte Werke verarbeitet, um Muster zu lernen, kann diese Nutzung das Vervielfältigungsrecht verletzen. Artikel 4 der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) erlaubt Text- und Data-Mining an rechtmässig zugänglichen Werken für kommerzielle Zwecke, allerdings mit einem Opt-out-Mechanismus. Urheber können ihre Rechte vorbehalten.
In der Praxis ist die Durchsetzung dieses Opt-outs extrem schwierig. Artikel 53 Absatz 1 des EU AI Act ergänzt eine Transparenzpflicht: Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck müssen hinreichend detaillierte Zusammenfassungen der für das Training verwendeten Inhalte veröffentlichen. Ob ein bestimmtes Werk zum Training eines bestimmten Modells verwendet wurde, bleibt aber technisch schwer nachweisbar.
Warum Gesetzgebung allein nicht ausreicht
Urheberrechtsgesetzgebung ist von Natur aus reaktiv. Sie passt sich neuen Technologien durch Änderungen und Rechtsprechung an, wobei sie auf internationale Abkommen verweist, die ihrerseits schwer zu ändern sind. Der aktuelle Rahmen wurde nicht für eine Welt konzipiert, in der Millionen von Werken in Sekunden aufgenommen, rekombiniert und reproduziert werden können.
Fundamentaler: Das Urheberrecht reduziert jeden Streit auf eine Rechtsfrage — liegt eine Verletzung vor? Wurde ein Vertrag gebrochen? Gerichte sind nicht in der Lage, die Interessen zu adressieren, die im Kunstsystem zählen: Anerkennung als Künstler, Förderung der künstlerischen Kommunikation, Bewahrung des kreativen Prozesses als genuin menschliche Tätigkeit.
Die systemtheoretische Analyse — aufbauend auf Niklas Luhmanns Theorie funktionaler Differenzierung — macht deutlich, warum das so ist. Rechtssystem und Kunstsystem sind autopoietische Subsysteme: Sie operieren geschlossen, nach eigenen Codes. Das Rechtssystem unterscheidet nach legal/illegal, das Kunstsystem nach passt/passt nicht. Ein Eingriff in das eine System hat keine unmittelbare Wirkung im anderen. Gesetzgebung kann Rahmenbedingungen setzen, aber sie kann dem Kunstsystem nicht vorschreiben, was als Kunst gilt — und das Kunstsystem kann umgekehrt keine Urheberrechte verleihen.
Das heisst nicht, dass Gesetzgebung irrelevant wäre. Es heisst, dass sie durch andere Instrumente ergänzt werden muss.
Verträge als systemische Verbindungen
Verträge sitzen an der Schnittstelle von Rechtssystem, Wirtschaftssystem und Kunstsystem. Sie sind nicht bloss juristische Dokumente — sie sind Instrumente, die bestimmen können, wie Kunst geschaffen, anerkannt und gehandelt wird.
Im traditionellen Kunstmarkt erfüllen Verträge gleichzeitig mehrere Funktionen. Ein Galerievertrag definiert, was der Künstler schaffen wird, wie der Erlös aufgeteilt wird, und — entscheidend — verpflichtet die Galerie, das Werk bei Sammlern, Kritikern und Kuratoren zu fördern. Ein Verlagsvertrag bestimmt einen Agenten als Gatekeeper, der Qualität erkennt und den Autor mit dem Verlag verbindet. Ein Plattenvertrag bildet eine Produktionssequenz ab und regelt Vorschüsse, Tantiemen und Veröffentlichungsrechte.
Diese Verträge schaffen, was die Systemtheorie strukturelle Kopplungen nennt — Verbindungen zwischen autonomen Systemen, die es jedem ermöglichen, Operationen des anderen zu internalisieren. Wenn Kunst kommerzialisiert wird, braucht es eine Kopplung zwischen Kunstsystem (Anerkennung), Rechtssystem (Eigentum und Rechte) und Wirtschaftssystem (Zahlung).
KI stört diese Kopplungen. Massenweise KI-generierte Inhalte fliessen nicht durch Galerien, Agenten oder Verlage. Es gibt keinen Gatekeeper, der Qualität beurteilt. Es gibt keine Vertragssequenz, die den kreativen Prozess sichtbar macht. Die strukturellen Verbindungen, die Kunst traditionell mit Recht und Wirtschaft verknüpft haben, werden schlicht umgangen.
Das hat Konsequenzen, die über den Kunstmarkt hinausgehen. Ohne diese Kopplungen fehlt dem Kunstsystem die institutionelle Infrastruktur, um KI-generierte Artefakte zu bewerten. Kritiker, Kuratoren und Galerien sind die Instanzen, die zwischen Kunst und Nicht-Kunst unterscheiden. Wenn die Masse an Artefakten schneller wächst als die Kapazität dieser Institutionen zur Beurteilung, wird die Grenzziehung des Kunstsystems selbst fragil. Gleichzeitig fehlt dem Rechtssystem die Grundlage für eine fundierte Originalitätsprüfung, weil der kreative Prozess hinter KI-generierten Werken oft undurchsichtig bleibt.
Die Schweizer und EU-Dimension
Für Praktizierende in der Schweiz bildet das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) den massgeblichen Rahmen. Das URG setzt einen menschlichen Urheber und einen individuellen Charakter voraus — konzeptuell vergleichbar mit dem EU-Originalitätsstandard. Werke, die vollständig durch KI ohne wesentlichen menschlichen kreativen Beitrag erzeugt werden, qualifizieren sich nicht für den Schutz nach URG.
Die DSM-Richtlinie und der EU AI Act führen zusätzliche Pflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ein, die urheberrechtlich geschützte Inhalte verarbeiten. Schweizer Kanzleien mit grenzüberschreitender Tätigkeit — das ist die Mehrheit in der DACH-Region — müssen beide Regelwerke gleichzeitig navigieren.
Was jetzt zu tun ist
Wenn Sie Kunstschaffende, Verlage oder Plattformen im DACH-Raum beraten, hier vier konkrete Schritte:
Bestehende Verträge auf KI-Klauseln prüfen. Die meisten Verträge im Kreativsektor stammen aus der Zeit vor generativer KI. Sie regeln nicht, ob KI-generierte Inhalte erfasst sind, wem KI-unterstützte Outputs gehören oder ob das Training am vertragsgegenständlichen Werk zulässig ist. Aktualisieren Sie sie.
Opt-out-Mechanismen implementieren. Für Mandanten, die Rechteinhaber sind: Stellen Sie sicher, dass ihre Werke maschinenlesbare Opt-out-Signale gemäss der DSM-Richtlinie tragen. Dokumentieren Sie das Opt-out und überwachen Sie die Einhaltung — verlassen Sie sich aber nicht darauf als einziges Durchsetzungsinstrument.
Transparenz in kreative Workflows einbauen. Verträge sollten die Offenlegung des KI-Einsatzes im kreativen Prozess vorschreiben. Das dient dem Rechtssystem (Originalitätsprüfung) und dem Kunstsystem (Anerkennung des kreativen Akts). Der Kreativsektor bewegt sich bereits in diese Richtung — die SAG-AFTRA-Vereinbarungen von 2023 sind ein Vorbild.
Alternative Streitbeilegung prüfen. Urheberrechtsprozesse sind teuer, unsicher und auf Rechtsfragen beschränkt. Mediation und Schiedsverfahren — insbesondere über spezialisierte Institutionen wie WIPO — können breitere Interessen einschliesslich künstlerischer Anerkennung berücksichtigen. Für einzelne Kunstschaffende, die sich Prozesse nicht leisten können, sind kollektive Streitbeilegungsmechanismen unverzichtbar. Verwertungsgesellschaften und Berufsverbände können hier eine tragende Rolle spielen — sowohl bei der Durchsetzung von Opt-out-Rechten als auch bei der Entwicklung von Branchenstandards für den Umgang mit KI im kreativen Prozess.
Die Kluft zwischen dem, was das Urheberrecht schützt, und dem, was Kunstschaffende tatsächlich brauchen, wird grösser. Sie zu schliessen erfordert Instrumente, die systemübergreifend funktionieren — nicht nur innerhalb des Rechtssystems.