Ein mit der Schweiz verbundenes Modell, ein in der Schweiz gehosteter Dienst und ein juristisches Rechercheprodukt sind unterschiedliche Angebote. Alle können in einem juristischen Workflow nützlich sein, und jedes braucht eigene Nachweise zu Vertraulichkeit, Genauigkeit und regulatorischem Status.
Apertus, am 2. September 2025 von der EPFL, der ETH Zürich und dem Schweizerischen Supercomputing-Zentrum CSCS veröffentlicht, ist das deutlichste Schweizer Beispiel. Die Entwickler veröffentlichen die Modellgewichte in Grössen von 8 und 70 Milliarden Parametern zusammen mit Trainingscode und Datendokumentation unter einer permissiven Open-Source-Lizenz. Sie geben an, das Modell unter Berücksichtigung des Schweizer Datenschutz- und Urheberrechts sowie der Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung entwickelt zu haben und maschinenlesbare Opt-outs bei den Trainingsdaten zu respektieren. Das sind Aussagen über das Modell. Ihr Einsatz braucht trotzdem eine eigene Prüfung: welche Version, wer hostet, zu welchen Bedingungen und mit welcher Leistung bei Ihren Aufgaben.
Der 2021 von Niklaus und anderen veröffentlichte Benchmark Swiss-Judgment-Prediction umfasst deutsch-, französisch- und italienischsprachige Bundesgerichtsentscheide und untersucht Unterschiede etwa nach Rechtsgebiet und Publikationsjahr. Er prüft eine definierte Prognoseaufgabe, keine allgemeine Rechtsberatung und kein heutiges souveränes Modell. Auch Schweizer Daten und Mehrsprachigkeit brauchen eine aufgabenspezifische Bewertung.
Den vollständigen Dienst prüfen
Ermitteln Sie Modellanbieter, Hosting-Betreiber, Vertragspartner und Unterauftragsbearbeiter. Prüfen Sie, wo Eingaben, Dokumente, Protokolle und Sicherungen bearbeitet werden, wer zugreifen kann und ob der Anbieter sie für Training verwenden darf. Massgeblich sind aktuelle Vertragsbedingungen und die tatsächliche Bereitstellung. Landesbezeichnung oder Serverstandort sind nur Teile dieser Prüfung.
Hosting
Benötigte Nachweise: Datenstandorte, Zugriffskontrollen und Bedingungen für Unterauftragsbearbeiter
Damit nicht belegt: Eine Landesbezeichnung belegt keine Vertraulichkeit
Sprache und Recht
Benötigte Nachweise: Abdeckung, Quellen, Aktualität und getestete Rechercheergebnisse
Damit nicht belegt: Flüssige Sprache belegt keine juristische Richtigkeit
Einsatz
Benötigte Nachweise: Zweckbestimmung, Markt, Rollen und Systemdokumentation
Damit nicht belegt: Eine lokale Installation belegt keine regulatorische Ausnahme
Datenschutz und Berufspflichten getrennt zuordnen
Ermitteln Sie Verantwortliche und Auftragsbearbeiter, Zweck, Daten und mögliche Auslandbekanntgaben. Schweizer Datenschutz und Berufsgeheimnis brauchen eine eigene Prüfung. Soweit die DSGVO gilt, prüfen Sie Rechtsgrundlage, sensible Daten, Auftragsverarbeitung, Übermittlungen und die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Datenhaltung in der Schweiz beantwortet nur die Standortfrage.
Ausgangspunkte sind die Hinweise des EDÖB und die DSGVO. Bei Vorfällen unterscheiden sich Rollen, Risikoschwellen und Meldefristen; siehe die Hinweise zu Datenschutzverletzungen.
Den Schweizer Regulierungsweg verfolgen
In der Schweiz gibt es noch keine spezifische KI-Gesetzgebung, wie das Bundesamt für Justiz festhält. Am 12. Februar 2025 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz die KI-Konvention des Europarats ratifizieren und ihr Recht wo nötig anpassen soll: möglichst sektorspezifisch, mit sektorübergreifenden Regeln nur in zentralen grundrechtsrelevanten Bereichen wie dem Datenschutz, ergänzt durch rechtlich nicht verbindliche Massnahmen. Die Konvention soll vor allem für staatliche Akteure gelten. Die Schweiz hat die Konvention am 27. März 2025 unterzeichnet. Das EJPD soll bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage namentlich zu Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht erarbeiten. In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2026 an das Parlament hielt der Bundesrat fest, dass die Vorlage noch erarbeitet wird; bei unserer Prüfung am 26. September 2026 war keine Vernehmlassung eröffnet. In derselben Stellungnahme erklärte er, dass die Vorlage grundsätzlich auch für Private Pflichten vorsehen soll, wenn eine direkte oder indirekte horizontale Wirkung der Grundrechte gegeben ist, und dass sich die Teilnehmenden einer Arbeitstagung mit rund 60 Expertinnen und Experten weitgehend einig waren, dass bestimmte Vorschriften, insbesondere zur Transparenz, im öffentlichen wie im privaten Sektor gelten sollten.
Bis dahin weist der EDÖB darauf hin, dass das Datenschutzgesetz technologieneutral formuliert und auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist, einschliesslich Transparenz über Zweck, Funktionsweise und Datenquellen sowie einer Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohen Risiken. Prüfen Sie diesen Abschnitt erneut, sobald die Vernehmlassungsvorlage veröffentlicht ist.
Räumlichen Anwendungsbereich und Zweckbestimmung prüfen
Eine Schweizer Organisation unterliegt Pflichten der KI-Verordnung über die Anknüpfungspunkte in Art. 2, nicht allein wegen eines EU-Mandanten. Prüfen Sie das Inverkehrbringen in der EU, die Inbetriebnahme in der Union und die einschlägige Verwendung von Ausgaben dort und bestimmen Sie Anbieter-, Betreiber-, Einführer- oder Händlerrollen für den konkreten Einsatz.
Gewöhnliche private Rechtsrecherche oder Vertragsunterstützung ist nicht automatisch Hochrisiko-KI nach Anhang III. Dessen Nummer 8 betrifft bestimmte Verwendungen in Rechtspflege und demokratischen Prozessen. Andere gelistete Zwecke, etwa Personalauswahl, können einschlägig sein. Prüfen Sie Art. 6 und die konkrete Zweckbestimmung, statt die ganze Kanzlei oder das Modell als hochriskant einzuordnen.
Geltungsbeginn je Vorschrift beachten
Die ursprünglichen Verbote nach Art. 5 und Art. 4 zur KI-Kompetenz gelten seit dem 2. Februar 2025; Art. 4 gilt seit dem 27. Juli 2026 in geänderter Fassung, die Massnahmen zur Unterstützung der Entwicklung der KI-Kompetenz verlangt, Anbieter oder Betreiber aber nicht verpflichtet, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren. Die Verordnung (EU) 2026/1744, die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, hat zwei Verbote eingefügt, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten: KI-Systeme, die realistische intime Darstellungen einer bestimmbaren Person ohne ausdrückliche Zustimmung erzeugen oder manipulieren, sowie Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Art. 5 Abs. 1 lit. ba und bb, eingeschränkt durch Art. 5 Abs. 1a und 1b). Keine Transparenzkennzeichnung macht eine solche Praxis rechtmässig.
Die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck gelten seit dem 2. August 2025, vorbehaltlich der Übergangsvorschriften. Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten grundsätzlich seit dem 2. August 2026, mit einer Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für Art. 50 Abs. 2 bei generativen Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Der durch dieselbe Verordnung geänderte Hochrisiko-Zeitplan sieht den 2. Dezember 2027 für die einschlägigen Pflichten nach Anhang III und den 2. August 2028 für die produktbezogenen Pflichten vor. Übergangsregeln für bestehende Systeme und rollenspezifische Ausnahmen bleiben für Ihren Einsatz zu prüfen.
Siehe den konsolidierten Rechtsakt, insbesondere Art. 2, 4, 5, 6, 50, 111 und 113 und den Zeitplan der Kommission.
Einen begrenzten Einsatz beschliessen
Verwenden Sie freigegebenes Testmaterial, prüfen Sie juristische Originalquellen, erfassen Sie wesentliche Fehler und benennen Sie eine qualifizierte prüfende Person. Halten Sie Anbieterprüfung, Datenentscheidung, Zweckbestimmung, zulässige Aufgaben und Eskalationsweg zusammen. Prüfen Sie den tatsächlich eingesetzten Dienst und Workflow; ein Modellbenchmark ist dabei nur ein Baustein.
Kernaussage
Prüfen Sie Dienst, Datenfluss und Zweckbestimmung. Schweizer Entwicklung oder Hosting sind relevante Nachweise, belegen für sich allein aber weder Rechtskonformität noch Zuverlässigkeit. Die Schweizer Regeln werden noch erarbeitet: Halten Sie die heutige Grundlage fest und prüfen Sie sie bei Eröffnung der Vernehmlassung erneut.