Ein Fantasy-Illustrator stellt fest, dass sein Name innerhalb eines Jahres über 400'000 Mal in KI-Prompts verwendet wurde. Die generierten Bilder ahmen seinen Stil so überzeugend nach, dass er seine eigenen Werke online nicht mehr von den Imitationen unterscheiden kann. Tim Burton beschreibt die digitale Reproduktion seines Stils als einen Akt, der ihm «die Menschlichkeit, die Seele» raube.
Das sind keine hypothetischen Szenarien. Es sind dokumentierte Fälle, die eine Lücke im Immaterialgüterrecht aufzeigen, mit der sich die meisten Rechtspraktiker noch nicht ernsthaft auseinandergesetzt haben.
Das Problem ist nicht Vervielfältigung — es ist Substitution
Klassische IP-Rahmenbedingungen wurden zum Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung und Verbreitung von Werken konzipiert. Buchdruck, Lithografie, digitale Kopie — jeder technologische Umbruch löste eine rechtliche Anpassung rund um dieselbe Grundfrage aus: Wer kontrolliert die Kopien?
Generative KI durchbricht dieses Muster. Die Bedrohung besteht nicht darin, dass jemand ein bestimmtes Gemälde kopiert. Die Bedrohung besteht darin, dass jemand neue Werke produzieren kann, die stilistisch nicht vom Gesamtwerk eines Künstlers zu unterscheiden sind — skalierbar, sofort und zu praktisch null Kosten. Der wirtschaftliche Schaden entsteht durch die Substitution des Schöpfers, nicht durch die Reproduktion des Geschaffenen.
Für bildende Künstler, die von Auftragsarbeiten leben statt von Lizenzeinnahmen für Vervielfältigungsrechte, ist diese Unterscheidung existenziell. Wenn ein Auftraggeber eine KI anweisen kann, «eine Illustration im Stil von [Künstler X]» zu generieren, und ein kommerziell brauchbares Ergebnis erhält, entfällt der wirtschaftliche Anreiz, Künstler X zu beauftragen — unabhängig davon, ob ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk reproduziert wurde.
Warum das Urheberrecht beim Stilschutz scheitert
Das Urheberrecht schützt Ausdrucksformen von Ideen, nicht die Ideen selbst. Künstlerischer Stil sitzt unbequem zwischen diesen Kategorien. Ein Stil ist kein einzelnes Werk — es ist ein Muster kreativer Entscheidungen, das sich über viele Werke hinweg herausbildet. Es umfasst Pinselführung, Farbpalette, kompositorische Tendenzen, Motivpräferenzen und das, was Kunstphilosophen als holistischen Gesamteindruck bezeichnen — jene Wahrnehmung, die es ermöglicht, ein unsigniertes Werk seinem Urheber zuzuordnen.
Die Schwierigkeit zeigt sich exemplarisch an Monet und Renoir. Beide Impressionisten malten gelegentlich dieselben Motive nebeneinander. Ein Experte kann Monets lockere Pinselführung und Lichtspiel von Renoirs wärmeren Tönen und verschmolzener Technik unterscheiden. Aber wenn das Urheberrecht diese stilistischen Elemente schützen würde — wo verliefe die Grenze? Sollte es Renoir verboten sein, Seerosen zu malen? Müsste er sich auf warme Farbtöne beschränken, um Monets «Stil» nicht zu verletzen?
Menschliche künstlerische Entwicklung beruhte schon immer auf Nachahmung. Künstler lernen allgemeine Stilkonventionen und adaptieren Elemente von Vorgängern, um ihre eigene Stimme zu entwickeln. Das ist kein Fehler — so funktioniert Kreativität. Monopolrechte auf künstlerischen Stil zu gewähren, würde genau jene Dynamik gefährden, die kulturellen Reichtum hervorbringt.
Die US-amerikanische Scènes à faire-Doktrin veranschaulicht diese Einsicht: Elemente, die innerhalb eines Genres gängig oder notwendig sind, können nicht monopolisiert werden. Aber die KI-gestützte Stilreproduktion operiert in einer Grauzone — sie kopiert keine bestimmten Szenen, sondern erfasst das holistische Muster, das einen Künstler erkennbar macht. Dieses Spannungsfeld zwischen dem berechtigten Schutzinteresse des einzelnen Künstlers und dem öffentlichen Interesse an kreativer Freiheit ist der Kern der rechtspolitischen Herausforderung.
Urheberpersönlichkeitsrechte: das tragfähigere Fundament
Wenn das wirtschaftsrechtliche Instrumentarium des Urheberrechts für den Stilschutz schlecht geeignet ist, bieten Urheberpersönlichkeitsrechte einen vielversprechenderen Ansatz. Artikel 6 bis der Berner Übereinkunft begründet zwei zentrale Rechte: das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, sich gegen entstellende Behandlung des Werks zu wehren.
Für die digitale Stilreproduktion sind diese Rechte unmittelbar relevant.
Falsche Zuschreibung. Wenn eine KI Bilder «im Stil von [Künstler X]» generiert und diese kommerziell zirkulieren — manchmal unter ausdrücklicher Nennung des Künstlernamens, manchmal implizit —, wird der Markt mit Werken überflutet, die der Künstler nie geschaffen hat. Einige Rechtsordnungen gewähren ein spezifisches Recht gegen falsche Zuschreibung, das es Personen erlaubt, der Verbindung ihres Namens mit Werken zu widersprechen, die sie nicht geschaffen haben.
Entstellende Behandlung und Markenverwässerung. KI-generierte Werke im Stil eines Künstlers können qualitativ minderwertig sein, Botschaften transportieren, die der Künstler ablehnen würde, oder in Kontexten verwendet werden, die der Künstler als anstössig empfindet. Der EuGH hat in Deckmyn klargestellt, dass selbst die Parodie-Schranke die Grundrechte wahren muss — einschliesslich des Schutzes vor Assoziation mit diskriminierenden Botschaften.
Die Text- und Data-Mining-Frage
Artikel 4 der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) sieht eine Urheberrechtsschranke für Text und Data Mining mit einem Vorbehaltsrecht («Opt-out») vor. Theoretisch können Künstler ihre Rechte vorbehalten, um die Nutzung ihrer Werke als KI-Trainingsdaten zu verhindern. Praktisch hat dieser Ansatz erhebliche Grenzen.
Der Opt-out-Mechanismus ist vage definiert und schwer durchzusetzen. Künstler wissen oft nicht, ob ihre Werke in Trainingsdatensätzen enthalten sind. Selbst wenn ein Opt-out technisch möglich ist, macht die Machtasymmetrie zwischen einzelnen Künstlern und grossen KI-Unternehmen eine wirksame Durchsetzung unrealistisch.
Grundsätzlicher noch: Die Trainingsdaten-Frage könnte für die Stilreproduktion irrelevant werden. Aktuelle Few-Shot-Learning-Techniken können den Stil eines Künstlers aus einer Handvoll Bilder erfassen. Midjourney bietet eine «Style Reference»-Funktion, die es Nutzern erlaubt, Bilder hochzuladen und das Modell anzuweisen, deren Stil zu replizieren — unter vollständiger Umgehung jedes Trainingsdaten-Opt-outs. Die Technologie bewegt sich schneller als der regulatorische Rahmen.
400.000+
Stil-Prompts
Wie oft Greg Rutkowskis Name in KI-Prompts in weniger als einem Jahr verwendet wurde
Wenige Sekunden
Schwellenwert Stimmklon
Audiomaterial für überzeugende KI-Stimmreproduktion
3-5 Bilder
Minimum Stiltransfer
Bilder für Few-Shot-Stilreproduktion benötigt
400'000+
Stil-Prompts
Verwendungen von Greg Rutkowskis Name in KI-Prompts innerhalb eines Jahres
Wenige Sekunden
Voice-Cloning-Schwelle
Audiomaterial für überzeugende KI-Stimmreproduktion
3–5 Bilder
Stilübertragung minimum
Bilder für Few-Shot-Stilreproduktion
Indirekte Rechtsbehelfe und unlauterer Wettbewerb
Neben dem Urheberrecht können weitere Rechtsinstitute teilweisen Schutz bieten. Das Markenrecht schützt berühmte Marken gegen Verwendungen, die ihre Unterscheidungskraft beeinträchtigen. Der EuGH hat in L'Oréal u.a. den Parasitismus-Begriff adressiert — die unlautere Ausnutzung der «Anziehungskraft, des Rufs und des Ansehens» einer Marke.
Für Künstler, deren Namen als Marken funktionieren, kommen lauterkeitsrechtliche Konzepte wie sklavische Nachahmung und unlautere Anlehnung in Betracht — insbesondere wenn ein kommerzielles Unternehmen gezielt den Namen des Künstlers nutzt, um von dessen Reputation zu profitieren. Einige Wissenschaftler schlagen zudem vor, den individuellen künstlerischen Stil als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO anzuerkennen.
In der Schweiz bietet das UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zusätzliche Ansatzpunkte, insbesondere Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG zum Schutz gegen Verwechslungsgefahr und das Verbot der Rufausbeutung. Dazu kommen die Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ZGB — das Recht auf Schutz der eigenen Identität, zu der ein über eine Karriere hinweg entwickelter unverwechselbarer Kunststil gehören kann, ist in der Schweizer Rechtsprechung gut verankert. Diese inländischen Instrumente verdienen bei der Beratung kreativer Mandanten im Schweizer Markt deutlich mehr Aufmerksamkeit.
Mode und Design — eine parallele Problemlage
Das Problem der Stilreproduktion reicht weit über die bildende Kunst hinaus. In Mode und Produktdesign sind unverwechselbare visuelle Identitäten zentrale Geschäftswerte. Das Schweizerische Designgesetz (DesG) schützt das Erscheinungsbild industriell hergestellter oder handwerklich gefertigter Erzeugnisse — aber nur spezifische Designs, nicht eine breitere stilistische Sprache. Wenn KI es ermöglicht, Produkte «in der Ästhetik von [Marke X]» zu generieren, wird die Lücke zwischen Designregistrierung und Stilschutz kommerziell erheblich.
Die Modebranche hat lange mit der Spannung zwischen Inspiration und Kopie gerungen. Fast Fashion hat bereits gezeigt, dass stilistische Elemente — Silhouetten, Farbkombinationen, Materialwahl — unter bestehenden IP-Rahmenbedingungen schwer zu schützen sind. KI beschleunigt diese Dynamik um Grössenordnungen. Für Praktiker, die Mode- und Designkunden beraten, sind die oben beschriebenen vertraglichen und proaktiven Strategien umso dringlicher. Anders als freischaffende Künstler arbeiten kommerzielle Designer oft in Anstellungs- oder Auftragsverhältnissen, in denen IP-Eigentümerklauseln verhandelt werden. Sicherzustellen, dass diese Klauseln die KI-gestützte Stilreproduktion ausdrücklich adressieren, ist ein konkreter, sofort umsetzbarer Schritt.
Was Praktiker jetzt tun sollten
Das Recht wird sich weiterentwickeln, aber kreative Mandanten brauchen heute Schutz. Hier sollte die Beratungstätigkeit ansetzen.
Vertragsgestaltung. Künstler, die kommerzielle Beziehungen eingehen, sollten ausdrückliche Bestimmungen zur digitalen Stilreproduktion verhandeln. Die Gewerkschaften darstellender Künstler haben sich bereits mit vergleichbaren Fragen rund um digitale Abbildrechte befasst — die Erkenntnisse sind direkt übertragbar. Vertragssprache muss klar und verständlich sein, nicht in mehrdeutigen Klauseln versteckt, die Künstler unterschreiben, ohne sie zu verstehen.
Proaktives Rechtemanagement. Mandanten bei der Dokumentation ihrer stilistischen Identität unterstützen, Zuordnungsnachweise pflegen und verfügbare Opt-out-Mechanismen implementieren. Das schafft eine Beweisgrundlage für künftige Ansprüche.
Missbrauchsüberwachung. Es gibt Werkzeuge, um zu verfolgen, wann ein Künstlername in KI-generierten Inhaltsdatenbanken und Marktplätzen auftaucht. Frühzeitige Erkennung von Markenverwässerung ermöglicht schnellere Reaktion.
Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. In Rechtsordnungen mit starkem Urheberpersönlichkeitsrecht — wie der Schweiz — können Ansprüche wegen falscher Zuschreibung und Verletzung der Werkintegrität schon heute geltend gemacht werden. Man muss nicht auf neue Gesetzgebung warten.
Der Weg nach vorn
Das Kapitel des Immaterialgüterrechts zu KI und kreativem Stil wird gerade geschrieben. Die bestehenden Rahmenbedingungen wurden nicht für eine Welt konzipiert, in der nicht nur die Vervielfältigung, sondern die Schöpfung von Werken automatisiert werden kann. Die Kluft zwischen dem, was das Recht schützt, und dem, was Künstler brauchen, ist real und wächst.
Die wahrscheinlichste Entwicklung ist Anpassung statt Revolution: Ausbau des Urheberpersönlichkeitsrechts, Klärung der TDM-Regulierung, Entwicklung neuer Vergütungsmodelle für namensbasierte Stilreproduktion und möglicherweise die Schaffung von Sui-generis-Rechten für unverwechselbare künstlerische Identitäten. Der EU AI Act und laufende nationale Umsetzungen werden regulatorische Schichten hinzufügen, die sich mit dem IP-Schutz auf noch nicht vollständig kartierte Weise überschneiden.
Für Rechtspraktiker in der Schweiz und im DACH-Raum ist dies kein Nischenthema. Die Kreativwirtschaft ist ein bedeutender Wirtschaftssektor, und die Mandanten, die anspruchsvolle IP-Beratung zu diesen Fragen benötigen, klopfen bereits an die Tür. Wer sowohl die Technologie als auch die sich entwickelnde Rechtslage versteht, wird den echten Mehrwert liefern.