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Aktualisiert: September 2026

Wenn KI Ihren Stil kopiert: Schutzrechte im KI-Zeitalter

Stilähnlichkeit, übernommener Ausdruck, irreführende Zuschreibung und Training sind vor einer rechtlichen Reaktion auf KI-Imitation zu unterscheiden.

5 Min. Lesezeit

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Rechtsstand: . Hinweise im Impressum

Prüfstatus: Die Rechts- und Sprachprüfung durch eine namentlich genannte Person steht noch aus.

In diesem Artikel

Kunstschaffende können ein kopiertes Bild, irreführende Namensnutzung, Stilimitation oder unerwünschtes Training beanstanden. Diese Anliegen können sich überschneiden, folgen aber nicht demselben rechtlichen Prüfungsmassstab. Sichern Sie das Material und klären Sie den Vorgang vor der Wahl eines Rechtsbehelfs.

Was technische Imitationsforschung zeigt

Die Studie von Casper und anderen aus dem Jahr 2023 prüfte, ob Klassifikatoren generierte Imitationen bestimmten Kunstschaffenden zuordnen konnten. Die Ergebnisse betreffen ein bestimmtes Modell und Verfahren. Sie belegen weder Ununterscheidbarkeit für Betrachter noch verlorene Aufträge oder eine Verletzung geschützter Werke.

Das Buchkapitel von Isohanni und Hietanen-Kunwald aus dem Jahr 2025 zu Stil und geistigem Eigentum in Generative AI, Contracts, Law and Design (Springer) diskutiert Urheberpersönlichkeitsrechte, Reputation und mögliche Vergütung namensbezogener Imitation. Das sind wissenschaftliche Vorschläge, kein bestehender allgemeiner Vergütungsanspruch bei jeder Namensnennung in einem Prompt.

Geschützten Ausdruck im konkreten Werk bestimmen

Nach dem Schweizer URG sind Werk und Schutzvoraussetzungen der Ausgangspunkt. Palette, Technik oder allgemeine Stilbeschreibung belegen allein keine Verletzung. Umgekehrt entscheidet die Bezeichnung «nur im Stil von» nicht, ob ein Ergebnis geschützten Ausdruck eines konkreten Werks übernimmt.

Begriffliche Unterscheidung von Stil und Ausdruck mit rechtlicher Einzelfallprüfung

Das Diagramm ist eine Verständnishilfe, kein rechtlicher Prüfungsmassstab. Prüfen Sie Komposition und andere beanspruchte Elemente im Kontext. Unterscheiden Sie ästhetische Ähnlichkeit, Übernahme, Zuschreibung und Nachweise einer Verbindung zur Quelle.

Urheberpersönlichkeitsrechte schaffen kein allgemeines Stilmonopol

Art. 6bis der Berner Übereinkunft betrifft Urheberschaft und bestimmte Behandlungen eines Werks, die Ehre oder Ruf beeinträchtigen. Er schafft nicht ausdrücklich ein allgemeines Recht gegen jede falsche Zuschreibung oder Stilimitation. Das nationale Recht bestimmt die Rechtsbehelfe.

In der Schweiz betreffen Art. 9 und 11 URG die Anerkennung der Urheberschaft und die Werkintegrität. Entscheidend sind Werk und konkrete Handlung. Bei Namensmissbrauch können Persönlichkeits-, Marken- oder Lauterkeitsrecht gesondert zu prüfen sein. Diese Grundlagen haben eigene Voraussetzungen und erlauben keinen pauschalen Ersatzanspruch wegen Stilähnlichkeit.

Trainingsrechte bleiben eine gesonderte Frage

Art. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 unterscheiden Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durch Forschungsorganisationen und Einrichtungen des Kulturerbes von der breiteren Ausnahme mit Rechtevorbehalt. Prüfen Sie rechtmässigen Zugang, Zweck und Vorbehaltsmechanismus. Ein Imitationstest zeigt weder die tatsächlichen Trainingshandlungen noch das Vorliegen einer Ausnahme.

Das Schweizer Urheberrecht kennt keinen solchen Rechtevorbehalt. Art. 24d URG erlaubt zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung die Vervielfältigung eines Werks, wenn sie durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und ein rechtmässiger Zugang zu den Werken besteht; für Computerprogramme gilt die Bestimmung nicht. Die rechtliche Basisanalyse des Bundesamts für Justiz von 2024 hielt fest, dass Schweizer Gerichte soweit ersichtlich noch nicht entschieden hatten, ob das Erstellen von Trainingsdatensätzen oder das Training selbst urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen sind. Sie nennt drei bestehende Schranken, die je nach Fall greifen könnten: den betriebsinternen Gebrauch (Art. 19 Abs. 1 Bst. c URG), vorübergehende Vervielfältigungen (Art. 24a URG) und die Wissenschaftsschranke (Art. 24d URG), bei der die wissenschaftliche Forschung der Hauptzweck sein muss. Für Werke der bildenden Kunst, etwa Malerei und Graphik, schränkt Art. 19 Abs. 3 Bst. b URG die Vervielfältigung ausserhalb des privaten Kreises zusätzlich ein, was den betriebsinternen Gebrauch weiter begrenzt. Prüfen Sie jede Schranke am konkreten Training; keine ist eine allgemeine Trainingserlaubnis. Das Parlament hat den Bundesrat inzwischen beauftragt, das geistige Eigentum besser vor KI-Missbrauch zu schützen (Motion 24.4596, im Dezember 2025 überwiesen); eine daraus folgende Änderung des URG ist noch nicht in Kraft.

Auch ein hochgeladenes Referenzbild wirft Fragen zu Eingabe und erlaubter Nutzung auf. Urheberrecht wird nicht bedeutungslos, weil ein System mit wenigen Beispielen auskommt. Das IGE unterscheidet Training, Nutzung und Ausgaberechte.

Vor Ansprüchen eine Beweisgrundlage schaffen

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Vereinbaren Sie bei neuen Aufträgen erlaubte Werkzeuge und Eingaben, Namens- und Bildnisnutzung, Offenlegung, Freigaben und Weiterverwendung. Versprechen Sie nicht, dass Verträge Dritte binden oder einen ganzen Stil schützen. Eine eng bestimmte, dokumentierte Erlaubnis kann nützlicher sein als ein unbestimmter Anspruch auf alles ästhetisch Ähnliche.

Kernaussage

Technische Ähnlichkeit, geschützter Ausdruck und irreführende Zuschreibung sind unterschiedliche Fragen. Richten Sie die Reaktion an Werk, Handlung, Nachweisen und anwendbarem Recht aus.

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