Geschwindigkeit, Kosten, Genauigkeit, Zugänglichkeit und Verfahrensfairness sind unterschiedliche Masse einer Rechtsdienstleistung. Ein KI-Werkzeug kann eines verbessern und ein anderes verschlechtern. Entscheidend sind die tatsächlichen Veränderungen und die nötigen Schutzmassnahmen vor der Nutzung.
Ethische Argumente und gemessene Wirkungen trennen
Das Buchkapitel von Metin und Kerikmäe (2025) zu Legal Tech und Rechtsstaatlichkeit fordert Aufmerksamkeit für Betroffene über Anbietereffizienz hinaus. Greensteins Analyse untersucht Herausforderungen undurchsichtiger automatisierter Entscheidungen für rechtsstaatliche Werte. Das sind konzeptionelle Rechtsargumente, keine Messungen einer allgemeinen Verbesserung oder Verschlechterung der Justiz durch KI.
Empirische Forschung kann engere Fragen prüfen. Eine Studie von 2025 zur Wahrnehmung gerichtlicher KI nutzte Szenarien zu Kaution und Strafzumessung. Die Wahrnehmung unterschied sich nach KI-Nutzung und Teilnehmergruppen. Gemessen wurden Reaktionen auf Szenarien, nicht tatsächliche Fairness gerichtlicher Entscheidungen oder Schweizer öffentliche Meinung.
Das Diagramm ist eine Prüfungshilfe: Erfassen Sie Tempo und Fairness als getrennte Masse, weil sie sich unterschiedlich entwickeln können und sich nicht auf einen einzigen Wert reduzieren lassen.
Den Prozess aus Nutzersicht untersuchen
Versteht die Person die vorgeschlagene Handlung, kann sie relevante Angaben korrigieren, weiss sie, wer verantwortlich ist, und hat sie einen nutzbaren Weg, Fehler anzufechten? Testen Sie diese Fragen unter realistischen Bedingungen, etwa Sprachbarrieren, Behinderung, Zeitdruck und ungleichem Technikzugang.
Eine Erklärung sollte die entscheidungsrelevanten Gründe vermitteln. Eine nachträglich generierte plausible Darstellung ist nicht zwingend eine zutreffende Erklärung. Prüfen Sie Quellen für Rechtsaussagen, statt sprachliche Sicherheit als Nachweis zu behandeln.
Soweit die DSGVO gilt, gibt Artikel 22 betroffenen Personen das Recht, nicht einer ausschliesslich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, vorbehaltlich der dort genannten Ausnahmen. Der Gerichtshof hat im Urteil SCHUFA, C-634/21 vom 7. Dezember 2023 entschieden, dass bereits ein automatisiert ermittelter Bonitätswert eine solche Entscheidung sein kann, wenn von diesem Wert massgeblich abhängt, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis mit der Person begründet, durchführt oder beendet, und im Urteil C-203/22 vom 27. Februar 2025, dass die Person nach dem Auskunftsrecht in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h eine Erläuterung des tatsächlich angewandten Verfahrens und der angewandten Grundsätze verlangen kann. In der Schweiz verpflichtet Artikel 21 DSG den Verantwortlichen, die Person über eine automatisierte Einzelentscheidung zu informieren und ihr auf Antrag Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunkts zu geben; sie kann eine Überprüfung durch eine natürliche Person verlangen, vorbehaltlich der Ausnahmen in diesem Artikel.
Die Untersuchung von Magesh und anderen, 2025 im Journal of Empirical Legal Studies veröffentlicht, fand trotz Quellenabruf Halluzinationen in getesteten kommerziellen Recherchesystemen. Sie betrifft die damals getesteten Versionen und Rechercheaufgaben zum US-Recht, nicht alle heutigen Produkte. Sie begründet die Prüfung konkreter Aussagen und Auslassungen im vorgesehenen Ablauf.
Anwendbare Pflichten und Termine bestimmen
Artikel 6 und Anhang III der aktuellen EU-KI-Verordnung erfassen bestimmte justizbezogene Nutzungen, etwa Unterstützung von Justizbehörden oder in deren Auftrag und vergleichbare alternative Streitbeilegung. Nicht jedes private Rechtswerkzeug ist hochriskant. Zweck, Bedingungen, Rolle und Ausnahmen sind entscheidend.
Nach den Artikeln 111 und 113, geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744, gelten die relevanten Hochrisikopflichten nach Anhang III ab 2. Dezember 2027, die Pflichten für produktbezogene Hochrisikosysteme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I ab 2. August 2028, mit Übergangsregeln für bestehende Systeme. Artikel 50 hat einen eigenen Transparenzzeitplan und Geltungsbereich. Dokumentieren Sie die tatsächlich anwendbare Pflicht, statt unabhängig von der Einstufung von jedem Anbieter eine Konformitätserklärung zu verlangen.
Dieselbe Verordnung hat Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 um die Buchstaben ba und bb ergänzt; sie gelten nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a ab dem 2. Dezember 2026. Erfasst sind KI-Systeme, die realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte mit intimen Körperteilen einer bestimmbaren Person oder mit einer bestimmbaren Person bei eindeutig sexuellen Handlungen ohne deren freiwillige, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Zustimmung erzeugen oder manipulieren, sowie Systeme, die Darstellungen oder Darbietungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c und e der Richtlinie 2011/93/EU erzeugen oder manipulieren, es sei denn, nach nationalem Recht gilt das «unrechtmässige» Verhalten als gerechtfertigt. Nach Artikel 5 Absatz 1a sind Inverkehrbringen und Inbetriebnahme nur verboten, wenn ein solches Ergebnis Zweckbestimmung des Systems ist oder ohne angemessene Schutzvorkehrungen vernünftigerweise vorhersehbar und reproduzierbar eintritt, die Verwendung nur, wenn der Betreiber das System zu diesem Zweck einsetzt; für Buchstabe ba nimmt Absatz 1b Manipulationen aus, welche die Sichtbarkeit dargestellter intimer Körperteile weder erhöhen noch die Art dargestellter eindeutig sexueller Handlungen verändern. Beziehen Sie diese Verbote in die Prüfung von Artikel 5 vor jeder Einstufung ein. Keine Kennzeichnung und kein Hinweis macht eine verbotene Verwendung rechtmässig.
Für die Schweizer Praxis sind Artikel 13 BGFA und Artikel 321 StGB die gesetzlichen Ausgangspunkte. Nach Artikel 13 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte im Geltungsbereich dieses Gesetzes zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist, und sorgen für dessen Wahrung durch ihre Hilfspersonen; Artikel 321 StGB stellt die Offenbarung solcher Geheimnisse durch Anwältinnen und Anwälte und ihre Hilfspersonen auf Antrag unter Strafe. Die SAV-Wegleitung vom Februar 2025 gibt Orientierung für die Prüfung von Berufsgeheimnis, Vereinbarungen mit Anbietern und unabhängiger Überprüfung der Ergebnisse. Auf derselben Seite steht der CCBE-Leitfaden zu generativer KI vom 2. Oktober 2025; er empfiehlt, Daten mit Mandatsbezug nur mit angemessenen Schutzvorkehrungen einzugeben und Ergebnisse, soweit der Anwendungsfall es erfordert, vor der Verwendung zu prüfen. Der Hostingstandort allein entscheidet nicht über die Compliance. Berufsständische Empfehlungen, eine ethische Charta und eine gesetzliche Pflicht haben zudem unterschiedlichen Rechtsstatus.
Stand der Schweizer Regulierung (geprüft am 26. September 2026). In der Schweiz gibt es noch keine spezifische KI-Gesetzgebung; der EDÖB hält fest, dass das geltende DSG auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar ist. Am 12. Februar 2025 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die KI-Konvention des Europarats zu ratifizieren, die in erster Linie staatliche Akteure erfasst. Das EJPD soll bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage erarbeiten, namentlich zu Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht. Die Schweiz hat die Konvention am 27. März 2025 unterzeichnet. Bei der Prüfung führte das Bundesamt für Justiz noch keine veröffentlichte Vorlage auf.
Die Bewertung nachvollziehbar machen
Ada Studio schlägt vor, Nutzen und Nachteile gemeinsam zu erfassen und Kriterien vor der Auswertung festzulegen. Weisen Sie operative Verantwortung zu, ohne damit gesetzliche Haftung als abschliessend geklärt darzustellen.
Prüfung der gesamten Dienstleistung
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